Gegenüberstellung der Führerscheinklassen
| Führerscheinklassen alt | Führerscheinklassen neu | ||
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| 1: 1a: |
Leistungsunbeschränkte Krafträder Krafträder
bis 25kW, Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2-jährigen Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km) |
A: | Leistungsunbeschränkte Krafträder
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach zwei Jahren
Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg; |
| 1b: | Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW; für 16- und 17-jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | A1: | Inhalt unverändert
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| 2: | Kfz über 7500 kg Züge mit mehr als drei Achsen |
C: | Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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| CE: | Kfz über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg
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| 3: | Kfz bis 7500 kg Züge mit nicht mehr als drei Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1m voneinander gelten als eine Achse) |
B: | Kfz bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten.
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| BE: | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
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| -- | nicht vorhanden | C1: | Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg
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| C1E: | Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12000 kg nicht überschreiten.
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| 2,3: | je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen | D: | Kfz mit mehr als 8 Plätzen
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| DE: | Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
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| D1: | Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Plätzen
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| D1E: | Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur
Personenbeförderung verwendet werden.
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| 4: | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/h | M: | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / 45 km/h |
| 5: | Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | L: | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler u.ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
| T: | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h jeweils auch mit Arbeitsmaschinen | ||
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie Pkw bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen | bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich für Pkw im Linienverkehr | ||
| Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h | Mofa bleibt unverändert; Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt | ||